§2 Aufgabe



1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung.

2. Im Sinne der in der Präambel formulierten Grundsätze soll bei den im Alltag erzieherisch tätigen Menschen, insbesondere bei Eltern, ein erzieherisches Handeln gefördert werden, das sich konsequent an den individuellen Besonderheiten, Bedürfnissen und an der Würde des einzelnen Kindes orientiert.

3. Erstes Praxisfeld des Vereins ist in diesem Sinne die individuelle Erziehungsberatung und Erziehungsbegleitung sowie die individuelle Elternbildung.

4. Langfristig kann der Verein weitere Praxisfelder eröffnen, wie z.B.
- Kinder- und Jugendprojekte;
- Vortrags-, Seminar- und Publikationstätigkeiten;
- Forschungsprojekte;
- berufsbegleitende Ausbildungen und Weiterbildungen für Eltern;
- Förderung der Entwicklung von kindgerechten Wohnformen;
- Tagesbetreuungs-, Kindergarten- und Schulprojekte.

5. Zu den Aufgaben des Vereins gehört es auch, die Ergebnisse der Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und für ihre wirtschaftliche Stabilität und Weiterentwicklung finanzielle Mittel einzuwerben und den Kontakt zu den Spendern zu pflegen.

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

7. Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsmäßigen Aufgaben Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.

8. Der Verein darf sich zur Erzielung seiner satzungsmäßigen Ziele auch dritter Personen bedienen, sofern eine Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nicht durch den Verein selbst möglich ist. Ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder können bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung erhalten.